Allgemeine Geschäftsbedingungen
der CA Engineering und Service GmbH
1 Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen der CA Engineering und Service GmbH erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
1.2 Die CA Engineering und Service GmbH wird im Folgenden mit CAE, der Vertragspartner mit VP bezeichnet.
1.3 Regelungen in schriftlichen Verträgen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Insoweit gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ergänzend.
2 Umfang und Ausführung des Vertrages
2.1 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht ein Erfolg. Ausgenommen davon ist die Lieferung von Waren.
2.2 Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bestimmt und verantwortet CAE, wie der Vertrag ausgeführt wird. Weisungsrechte des VP bestehen nicht, jedoch wird CAE stets bemüht sein, Wünschen des VP Rechnung zu tragen.
2.3 CAE wird die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt ausführen. CAE kann jedoch wegen der jedem Entwicklungsauftrag innewohnenden Ungewissheit nicht dafür einstehen, dass das angestrebte Ziel erreicht werden kann.
2.4 Aus dem gleichen Grund kann CAE auch nicht gewährleisten, dass die Arbeit oder ihre Ergebnisse nicht fremde Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Urheberrecht, Geschmacksmuster) verletzen. Sollte trotz vorgenommener
Überprüfung des Standes der Technik ein Schutzrecht verletzt werden, ist der VP verpflichtet, CAE von den Folgen freizustellen, wobei sich der VP und CAE über die dazu notwendigen Maßnahmen verständigen werden.
2.5 CAE darf vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen.
2.6 Der VP wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in erstellter Software nicht vollkommen ausgeschlossen werden können.
3 Vertraulichkeit
3.1 CAE wird alle Informationen des VP vertraulich behandeln. Um die Vertraulichkeit zu wahren, gewährt CAE Dritten keinen Zugang zu seinen Laboratorien / Räumlichkeiten.
4 Angebot, Vertragsabschluss
4.1 Die Angebote von CAE sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von CAE zustande.
4.2 Zusicherungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5 Mitwirkung des VP
5.1 Der VP erbringt alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und für CAE kostenlos. Verspätete Zulieferung verlängert den vereinbarten Liefertermin.
5.2 CAE erhält ohne besondere Aufforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
5.3 Daten, Zeichnungen und Unterlagen, die der VP zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Andernfalls ersetzt der VP CAE alle aus der Benutzung dieser Daten entstehenden Schäden und stellt CAE von allen Ansprüchen Dritter frei.
5.4 Kommt der VP diesen Verpflichtungen nicht nach, trägt er den CAE entstandenen Mehraufwand.
6 Unterlagen des VP
6.1 CAE wird alle Personen, die von ihr mit der Durchführung des Vertrages betraut werden, zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und Informationen auch nach Beendigung des Auftrages verpflichten.
6.2 CAE ist befugt, ihr zugänglich gemachte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten.
7 Lieferung
7.1 Angegebene Liefertermine sind nicht verbindlich, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung vor.
7.2 Ist eine Frist verbindlich vereinbart, so verlängert sie sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt und anderen unabwendbaren Ereignissen. Sofern sich aufgrund derartiger Ereignisse die Ausführung als unmöglich erweist, ist CAE darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Bei verspäteter Lieferung sind Schadensersatzansprüche jeder Art, außer für die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
7.4 Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des VP, ist CAE berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von der Vorauszahlung oder vorherigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
7.5 Teillieferungen sind zulässig und können fakturiert werden.
7.6 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des VP.
8 Preise, Zahlung
8.1 Die Preise von CAE gelten ab den Geschäftsräumen in Beckum. Verpackungs-, Versand- und notwendige Versicherungskosten werden gesondert berechnet. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
8.2 Schecks sowie Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Eine Zahlung mit Wechsel ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Einziehungs- und Diskontspesen sowie Wechselsteuer trägt der VP.
8.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von CAE oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
8.4 Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, in 3 Teilen:
- 30 % bei Auftragserteilung
- 40 % zur Projektmitte
- 30 % bei Lieferung
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung Eigentum von CAE. Bei Verarbeitung der gelieferten Waren wird CAE Eigentümer auch der neu hergestellten Sachen. Der VP darf die gelieferten Waren oder die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt er an CAE zur Sicherung ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht CAE gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Etwaige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der VP CAE unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu melden. Etwaige Interventionskosten gehen zulasten des VP.
10 Auskunft und Beratung
10.1 Alle schriftlichen oder mündlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte von CAE erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur die Erfahrungswerte von CAE dar, die für den Einzelfall nicht als zugesichert gelten und keine Ansprüche gegen CAE begründen. Der VP hat sich vielmehr durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
11 Haftung
11.1 Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund (aus Unmöglichkeit, Verzug der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, falscher Beratung, Produzentenhaftung) sind sowohl gegen CAE als auch gegen die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von CAE ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. CAE haftet insbesondere nicht für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen, für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Der Haftungsausschluss greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11.2 Die Haftung von CAE wird im Einzelfall auf folgende Höchstsummen begrenzt:
a) Vermögensschäden 100.000,00 €
b) Sonstige Schäden 2.000.000,00 €
12 Gewährleistung
12.1 Die Angaben von CAE zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
12.2 Geringfügige, unerhebliche Abweichungen oder Änderungen gegenüber der Bestellung oder früher gelieferten Produkten können sich durch Veränderungen seitens des Herstellers ergeben. Sie gelten nicht als Mängel.
12.3 Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferung oder beachtliche Mengenabweichungen sind CAE unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Auslieferung der Produkte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Verborgene Mängel sind CAE innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich und begründet mitzuteilen. Zeigt der VP innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, gelten die Leistungen als mängelfrei genehmigt.
12.4 CAE leistet Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit während sechs Monate seit Auslieferung. Die Gewährleistungspflicht von CAE erstreckt sich unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nach Wahl von CAE auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Leistungen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CAE über.
12.5 CAE hat das Recht, die Mängelbeseitigung dreimal zu versuchen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der VP nach seiner Wahl Herabsetzungen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
12.6 Für ausgetauschte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
12.7 Mängel eines Teils der Lieferung können, sofern der Rest für den VP verwendbar ist, nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Die Beweislast für die Nichtverwendbarkeit der Restlieferung trägt der VP.
12.8 Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden infolge normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäßer Instandsetzungsversuche.
12.9 CAE kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Leistungen keinen der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweisen. Insoweit gelten die aktuellen Preislisten für Wartungsarbeiten.
12.10 Ausgeschlossen von jeglicher Gewährleistung sind gebrauchte Geräte sowie Vorführgeräte.
12.11 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Regelungen der Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen von CAE und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aus.
13 Ausfuhrbestimmungen
13.1 Unabhängig davon, ob der VP CAE über den endgültigen Bestimmungsort der von CAE gelieferten Produkte unterrichtet, obliegt es dem VP in eigener Verantwortung, die ggf. notwendigen Genehmigungen einzuholen, bevor er die Produkte exportiert.
14 Gewerbliche Schutzrechte
14.1 Wo möglich oder sinnvoll wird CAE im eigenen Namen Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster auf Ergebnisse beantragen, die bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten anfallen. Über den Umfang der Anmeldung und die Kostenübernahme verständigen sich die Parteien vor Antragstellung. Ist der Vertrag vollständig durchgeführt und hat der VP CAE alle geschuldeten Vergütungen und Kosten bezahlt, überträgt CAE dem VP gewerbliche Schutzrechte, die unmittelbar durch die Durchführung des Auftrages verursacht wurden. Erstreckt sich der Schutzbereich erteilter Patente oder anderer gewerblicher Schutzrechte auf Anwendungsmöglichkeiten außerhalb des Gegenstandes dieses Vertrages oder der gewerblichen Betätigung des VP (oder wird der Schutzbereich von Patenten nach Übertragung auf VP erweitert) ist CAE berechtigt, diese Schutzrechte bezüglich dieser zusätzlichen Anwendungsmöglichkeiten für CAE und andere VP zu nutzen; der VP erteilt dazu seine unwiderrufliche, nicht ausschließliche und gebührenfreie Gestattung. Auf Wunsch wird der VP mit CAE diesbezüglich auf Kosten von CAE einen förmlichen Lizenzvertrag abschließen, der insbesondere CAE gestattet, anderen VP entsprechende Unterlizenzen nach Bedarf zu gewähren.
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
15.1 Erfüllungsort ist Beckum. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, sofern zulässig, Beckum. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
16 Verschiedenes
16.1 Der VP ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von CAE auf Dritte zu übertragen.
16.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 12//2004
CA Engineering und Service GmbH
Vorhelmer Straße 81; 59243 Beckum
Telefon: 02521/859-0; Telefax: 02521/859-360
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